Allgemeine Geschäftsbedingungen der KVA Kraftverkehr Alchetal GmbH für Anmietverkehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN MIETOMNIBUSVERKEHR
(AGB-MIETOMNIBUS)

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss


(1) Angebote der KVA Kraftverkehr Alchetal GmbH (nachfolgend KVA genannt) sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch die KVA zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.

(4) Beauftragte Subunternehmer haben ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn von 8,50 € brutto zu zahlen.

 

§ 2 Leistungen


(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

(2) Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:

a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,

b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,

c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,

d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,

e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen

(1) Leistungsänderungen durch der KVA, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von der KVA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Die KVA hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.

(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung der KVA möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.

 

§ 4 Preise und Zahlungen

(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.

(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.

(4) Die Geltendmachung von Kosten, die der KVA aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

(5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

 

§ 5 Preiserhöhung

Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für die KVA nicht vorhersehbar waren. Die KVA hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber der KVA vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist der KVA gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat die KVA anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den die KVA zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von der KVA ersparten Auf­wendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Der KVA steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren: Bei einem Rücktritt

  • bis 50 Tage vor Reiseantritt =  kostenlos
  • 49-30 Tage vor Reiseantritt =  25 %
  • 29-10 Tage vor Reiseantritt =  50 %
  • 9- 3 Tage vor Reiseantritt = 75 %
  • ab dem 2. Tag =  90 %

des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden der KVA überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungs­änderungen der KVA zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzu­mutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.


(2) Kündigung nach Fahrtantritt

a) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den die KVA nicht zu vertreten hat.

b) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht der KVA eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

 

§ 7 Rücktritt und Kündigung durch die KVA

(1) Kündigung vor Fahrtantritt

Die KVA kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außerge­wöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

(2) Kündigung nach Fahrtantritt

a) Die KVA kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist die KVA auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbe­förderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für die KVA unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.

b) Kündigt die KVA den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 8 Haftung

(1) Die KVA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kauf­mannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

(2) Die KVA haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§ 9 Beschränkung der Haftung

Die Haftung der KVA bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, soweit der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der KVA selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen die KVA beruht, der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung der KVA selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der KVA beruht. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sach­schäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 10 Gepäck und sonstige Sachen

(1) Gepäck im normalen Umfang und - nach vorheriger Absprache sonstige Sachen - werden mitbefördert.

(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführt werden,  haftet der Besteller, wenn  die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 11 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste

Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen der KVA, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für die KVA unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber der KVA bestehen in diesen Fällen nicht. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an die KVA zu richten. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz der KVA.

(2) Gerichtsstand

a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der KVA.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der KVA.

(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr der KVA hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.